Gebindegrössen (Artikel-Nr.):
Aerosol:
400 ml (BR0,40FILLER)
BRUNOX®
1-K-Filler
Kompatibler Füll- & Haftgrund zwischen BRUNOX® epoxy® und Decklack.
Kompatibel mit wasserbasierten-, lufttrocknenden Acryl-, Kunstharz- & Nitro-Kombi-Lacken.
Matt-hellgrauer Farbton. Staubtrocken nach 20 Minuten. Schleifbar nach 2 - 4 Stunden.
Stärkerer Korrosionsschutz. Egalisiert kleinste Unebenheiten. Reduziert Decklackverbrauch.
Garantiert schnelle Deckung heller Lacke.
Führt zu einem besseren Glanzergebnis der Decklackierung.
Sicherheitsdatenblatt Tech. Datenblatt VertriebAnwendung
Anwendung
BRUNOX® 1-K-Filler kann für sämtliche Metall-Oberflächen zum Vorlackieren & zum Fillern für materialbedingte Oberflächenegalisierung eingesetzt werden.
Kompatibel mit BRUNOX® epoxy®
Speziell für BRUNOX® epoxy® entwickelter Füll- & Haftgrund. Speziell formuliert für die Weiterverarbeitung mit lufttrocknenden Lacksystemen.
Bessere Decklackresultate
BRUNOX® 1-K-Filler garantiert eine perfekte Decklacksanierung für Young- & Oldtimer, Maschinen & Fahrzeuge aller Art
Kompatibler Füll- & Haftgrund zwischen BRUNOX® epoxy® und Decklack.
BRUNOX® 1-K-Filler
Matt-hellgrauer Farbton. Staubtrocken nach 20 Minuten. Schleifbar nach 2 - 4 Stunden.
Matt-hellgrauer Farbton. Staubtrocken nach 20 Minuten. Schleifbar nach 2 - 4 Stunden.
Stärkerer Korrosionsschutz. Egalisiert kleinste Unebenheiten. Reduziert Decklackverbrauch.
Garantiert schnelle Deckung heller Lacke.
Führt zu einem besseren Glanzergebnis der Decklackierung.
Gebindegrössen Aerosol (Artikel-Nr):
400 ml (BR0,40FILLER)
Anwendungsbeispiele
Anwendung
BRUNOX® 1-K-Filler kann für sämtliche Metall-Oberflächen zum Vorlackieren & zum Fillern für materialbedingte Oberflächenegalisierung eingesetzt werden.
Kompatibel mit BRUNOX® epoxy®
Speziell für BRUNOX® epoxy® entwickelter Füll- & Haftgrund. Speziell formuliert für die Weiterverarbeitung mit lufttrocknenden Lacksystemen.
Bessere Decklackresultate
BRUNOX® 1-K-Filler garantiert eine perfekte Decklacksanierung für Young- & Oldtimer, Maschinen & Fahrzeuge aller Art.